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Grünes Licht für Errichtung der 110-kV-Kabelleitung von der bestehenden Freileitung Pirach-Traunstein bis zum Umspannwerk Palling

Pressemitteilung zum Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern

 

Die Regierung von Oberbayern hat auf Antrag der Bayernwerk Netz GmbH den Neubau der 110-kV-Kabelleitung von der bestehenden Freileitung Pirach-Traunstein bis zum Umspannwerk Palling mit Planfeststellungsbeschluss genehmigt. Die Planungen sehen vor, eine rund 2,7 Kilometer lange 110-kV-Erdkabelleitung zu errichten, die das geplante Umspannwerk Palling (bei Oberroidham) mit der vorhandenen, in Nord-Süd-Richtung bei Gengham verlaufenden Hochspannungsleitung Pirach-Traunstein verbindet.

Im Zuge der Maßnahme soll auch der Hochspannungsmast M 53 (Mast 53) der bestehenden 110-kV-Leitung Pirach-Traunstein von der nördlichen auf die südliche Seite der Staatsstraße 2093 versetzt werden; an dieser Stelle soll dann die neue Erdkabelleitung mit Hilfe einer sogenannten Kabelübergangsanlage an die bestehende Freileitung angeschlossen werden. Mit der Anbindung des künftigen Umspannwerks Palling an das Hochspannungsnetz möchte der Netzbetreiber den Anschluss neuer Anlagen zur Stromerzeugung aus Wind- und Sonnenenergie ermöglichen und so die Stromversorgung in der Region langfristig sichern. Gleichzeitig sollen mit Blick auf den insgesamt wachsenden Energiebedarf die benachbarten Umspannwerke Pirach und Traunreut entlastet werden.

Die Regierung von Oberbayern hat im Verfahren die Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der privaten Einwender geprüft und soweit möglich berücksichtigt.

Der Planfeststellungsbeschluss und die festgestellten Planunterlagen werden vom 07.07.2026 bis 20.07.2026 auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern zur allgemeinen Einsichtnahme veröffentlicht:

 

Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Ablauf des vorgenannten Auslegungszeitraums Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München erhoben werden. Soweit keine Klagen erhoben werden, wird der Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf dieser Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig.