Stellplatzsatzung in Planung
Information zum geplanten Erlass einer „Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge der Gemeinde Palling (Stellplatzsatzung)“
Aufgrund einer Gesetzesänderung in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sowie bei der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) ist es erforderlich, für den Bereich Stellplätze für das Gemeindegebiet Palling eine Stellplatzsatzung zu erlassen. Bisher wurden die geforderten Stellplätze nach der BayBO i.V.m. der GaStellV direkt bzw., wo vorhanden, durch z.B. Bebauungspläne geregelt. Die Rechtslage ändert sich nun ab 01.10.2025 wie folgt:
Altes Recht (bis 30.09.2025):
- Hier regelt die BayBO i.V.m. der GaStellV, dass je nach Anlage entsprechende Stellplätze vorzusehen sind. Z.B. für Wohngebäude Einfamilienhäuser 1 Stellplatz je Wohnung (hiervon 0% für Besucher); für Mehrfamilienhäuser 1 Stellplatz je Wohnung (hiervon 10 % für Besucher). Das heißt für Mehrfamilienhäuser, z.B. mit 10 Wohnungen, dass insgesamt 10 Stellplätze benötigen werden. 9 Stellplätze können direkt fest an die Bewohner vergeben werden und 1 Stellplatz müsste für Besucher freigehalten werden. Für eine andere Herkunft der Verkehrsquellen (z.B. Altenwohnheime, Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräume, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Schulen usw.) werden in der GaStellV individuelle Werte festgelegt. Diese Regelung ist jetzt ab 01.10.2025 hinfällig bzw. wurde neu geregelt.
Neues Recht (ab 01.10.2025):
- Hier regelt die BayBO i.V.m. der GaStellV die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen nun nicht mehr direkt, sondern gibt dies in die Verantwortung der Kommunen. Sie regelt in der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung nur noch die max. Anzahl der Stellplätze, die die Kommunen per Satzung festsetzen dürfen sowie im Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 b BayBO Ausnahmetatbestände, wo die Kommune durch Satzung keine Stellplätze festsetzen dürfen.
Das hat nun folgende Auswirkungen:
1. Keine Stellplatzsatzung
Wenn die Gemeinde keine Stellplatzsatzung erlässt, können ab dem 01.10.2025 keine Stellplätze mehr gefordert werden (weder von Gemeinde noch Landratsamt); Hiervon ausgenommen sind Gebiete, für die Satzungen wie z.B. Bebauungspläne mit Festsetzungen von Stellplätzen bestehen, diese gelten weiter fort.
oder
2. Erlass einer Stellplatzsatzung
Wenn die Gemeinde eine Satzung erlässt, dann kann sie bei Gebäuden mit Wohnungen (hier gibt es die Unterscheidung zwischen Ein- und Mehrfamilienhäuser dann nicht mehr) max. 2 Stellplätze je Wohnung (ein Prozentanteil für Besucher ist für Gebäude mit Wohnungen auch weggefallen), aber sie kann auch nur einen Stellplatz festsetzen. Bei Gebäuden mit Wohnungen, für die eine Bindung nach dem Bayerischen Wohnraumfördergesetz besteht, liegt die Höchstgrenze je Wohnung bei 0,5 Stellplätzen. Eine evtl. Bindung nach dem Bayerischen Wohnraumfördergesetz muss der Kommune nachgewiesen werden (z.B. Förderbescheid).
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und des Parkverhaltens, wird die Verwaltung dem Gemeinderat 2 Stellplätze je Wohnung (ohne Bindung nach dem Bay. Wohnraumförderungsgesetz; mit Bindung 0,5) vorschlagen. Es können jedoch auch andere Konstellationen in Betracht gezogen werden. So ist es möglich eine Staffelung für Gebäude mit Wohnungen nach m² festzulegen (z.B. für Wohnungen bis 50m² 1 und über 50m² 2 Stellplätze.
Hintergrund hierzu ist, dass die Siedlungsstraßen, gerade im Hinblick auf den Flächenverbrauch schmal gehalten werden, sodass hier parkende Fahrzeuge meist zur Verkehrsbehinderung im Begegnungsverkehr beitragen (Winterdienst, Rettungseinsätze, Lieferverkehr). Sinn und Zweck einer Stellplatzsatzung soll es sein, dass so viele Fahrzeuge wie möglich von der Straße auf die eigenen Grundstücke verlagert werden. Dies wird gerade auch durch einem vor kurzem stattgefundenen Rettungseinsatz im Siedlungsgebiet bekräftigt, wo ein Feuerwehrfahrzeug nur schwer an parkenden Fahrzeugen vorbeigekommen ist oder wo auch evtl. notwendige Abstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge (Hubsteiger, Drehleitern) auf der Straße zugeparkt werden. Auch oft über die eigene Grundstücksfläche hinausragender Pflanzenwuchs (Sträucher, Hecken), trägt zur Verengung der Straßen bei. Dies wird jedoch nicht von einer Stellplatzsatzung geregelt. Hier appelliert die Gemeinde an die Grundstückseigentümer/Mieter (je nach Regelung), dass Bewuchs auf Grundstücksgrenze zurückzuschneiden ist. Das seitliche Bankett ist von Bewuchs freizuhalten!
Der Gemeinde Palling ist es bewusst, dass man auch trotz einer Satzung nicht alle Fahrzeuge von der Straße wegbekommt. An neuralgischen Punkten muss man evtl. auch weitere Regelungen anwenden. Hierzu stehen ihr z.B. Verkehrsrechtliche Anordnungen, wie z.B. Parkverbotsbereiche, zur Verfügung.
Ausnahmen
Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen kann die Kommune ebenfalls Stellplätze per Satzung festlegen. Die Bayerische Bauordnung sieht hier aber ab 01.10.2025 folgende Ausnahmen vor, wo durch Satzung der Kommune keine Stellplätze gefordert werden können: So ist dies ausgenommen, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, z.B. bei Nutzungsänderungen (z.B. Arztpraxis wird zur Wohnung), der Ausbau von Dachgeschossen und die Aufstockung von Wohngebäuden.
Herstellung und Ablöse
Als weiterer Punkt sollte in einer Stellplatzsatzung die Herstellung und Ablöse der Stellplätze geregelt werden. Der Grundsatz bleibt jedoch immer, dass Stellplätze, wenn möglich, auf dem eigenen Grundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe errichtet werden sollen. Letzteres müsste jedoch über eine dingliche Sicherung gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert werden.
Die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze kann auch durch Übernahme der Kosten ihrer Herstellung gegenüber der Gemeinde durch Ablösevertrag abgelöst werden. Die Entscheidung über den Abschluss eines solchen Ablösevertrages steht im Ermessen der Gemeinde. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages, dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstückes tatsächlich hergestellt werden können. Der Ablösebetrag wird durch den Gemeinderat beschlussmäßig festgelegt und fortgeschrieben.
Fragen und Anregungen können Sie gerne bis zum 18.07.2025 an das Bauamt, Helmut Heigermoser, Tel. 08629/9882-22, vorzugsweise digital unter helmut.heigermoser@palling.bayern.de aber auch in Schriftform richten.