Bauwesen

 

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

Antrag auf Stundung

Bei der Gemeinde Palling kann in bestimmten Fällen eine Stundung beantragt werden.

Unter einer Stundung versteht man das Hinausschieben der Fälligkeit einer geschuldeten Forderung, wobei auch eine Ratenzahlung gewährt werden kann.

Voraussetzung zur Gewährung einer Stundung:
Eine Stundung kann in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden, wenn die Einziehung der Forderung zum Fälligkeitstermin für den Zahlungspflichtigen eine erhebliche Härte bedeuten würde und die Durchsetzung des Forderungsanspruchs durch die Stundung jedoch nicht gefährdet erscheint. Mit „erheblicher Härte“ ist die Einziehung der geschuldeten Forderung aber erst dann verbunden, wenn sich der Zahlungspflichtige auf die Entrichtung nicht rechtzeitig vorbereiten konnte oder sich vorübergehend in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Die Einziehung des Forderungsanspruches selbst stellt keine erhebliche Härte im Sinne des Gesetzes dar. Vor Beantragung der Stundung sollten deshalb alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten, wie z.B. die Inanspruchnahme eines vorhandenen Sparguthabens/Festgeldes oder eines Bankkredits, ausgeschöpft werden.

Der Stundungsantrag muss ausführlich begründet werden und einen konkreten Zahlungsvorschlag und die beabsichtigte Ratenhöhe sowie den Beginn (genaues Datum) der Ratenzahlung beinhalten. Damit die Gemeinde Palling über den Stundungsantrag objektiv entscheiden kann, sind entsprechende Angaben zu den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und zum Vermögen notwendig. Entsprechende Nachweise (siehe Fragebogen) sind zwingend beizufügen.

Hinweise zur Verzinsung:
Der gestundete Betrag ist in der Regel nach den Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) oder in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz (KAG) zu verzinsen. Die Festsetzung unterbleibt, wenn die Zinsen weniger als 10,00 Euro betragen.

Der Zinssatz beträgt wie folgt:

  • Bei Forderungsansprüchen nach der Abgabenordnung (nicht variabler Zinssatz):
    0,5 % für jeden vollen Stundungsmonat. Dabei wird die zu verzinsende Forderung auf den nächsten durch
    fünfzig Euro teilbaren Betrag abgerundet.
  • Bei Forderungsansprüchen nach dem Kommunalabgabengesetz (variabler Zinssatz):
    2%-Punkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB p.a.
    Bei dem Basiszinssatz handelt es sich um einen von der Deutschen Bundesbank festgelegten Zinssatz.
    Die Anpassung des Basiszinssatzes erfolgt zweimal jährlich zum Januar und zum Juli.

Hinweise zum Stundungszeitraum:
Stundungen von längerer Dauer als sechs Monaten oder von höheren Beträgen erfordern grundsätzlich die Leistung einer Sicherheit (wie z.B. Abtretung einer Lebensversicherung oder Forderung, Hinterlegung von Wertpapieren, Hypothek/Grundschuld mit Grundbucheintrag, Sicherheitsübereignung KFZ-Brief, Bürgschaft etc.).

Verspätete Antragstellung:
Sollte der Antrag auf Stundung nach dem Fälligkeitstag der Forderung bei der Gemeinde Palling eingehen, sind die bereits entstandenen Kosten (z.B. Säumniszuschläge, Mahngebühren) für den Zeitraum ab Fälligkeitstag bis zum Eingang des Antrags in jedem Fall zu entrichten.

Keine Antragstellung:
Sofern aufgrund einer Überschuldung ein Insolvenzverfahren/Verbraucherinsolvenzverfahren angestrebt werden sollte, bitten wir von der Beantragung eines Stundungsantrags abzusehen. Der Gemeindekasse sollte im vorliegenden Fall umgehend die Anschrift der Schuldnerberatung oder die Anschrift des beauftragten Rechtsanwalts mitgeteilt werden!

Für weitere Fragen wenden Sie sich an:
Gemeindekasse Palling
Tel.: 08629/9882-16
E-Mail: karin.garschhammer@palling.bayern.de